Sie sind privat versichert oder Selbstzahler?
Auch als Privatpatient benötigen Sie für die logopädische Behandlung eine gültige Verordnung von Ihrem behandelnden Arzt!
Bitte vergewissern Sie sich im Vorfeld, wie viel von den entstehenden Kosten für eine Heilmittelbehandlung von Ihrer Krankenkasse bzw. von der Beihilfe übernommen werden und was Sie selbst zu tragen haben. Klären Sie bitte anhand Ihres versicherten Tarifes welche Kosten von wem in welcher Höhe getragen werden, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Ihr Patientenwohl in Verbindung mit einer optimalen Behandlung und dem schnellstmöglichen Therapieerfolg stehen für uns im Vordergrund. Dies erreichen wir durch permanente interne und externe Weiterbildungen und gewährleisten somit den hohen Anspruch an unseren Qualitätsstandart.
Zu Beginn Ihrer Behandlung schließen wir mit Ihnen einen Behandlungsvertrag auf Grundlage der GebüTh.
Was ist die GebüTh?
Freiberuflich tätige Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachheiltherapeuten, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Podologen haben keinen gesetzlichen oder berufsständischen Rahmen in der Gestaltung von Privatpreisen. Dennoch muss die Preisgestaltung für den Patienten nach dem Patientenrechtegesetz nachvollziehbar und einsehbar sein.
Die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) stellt eine Orientierung und Hilfestellung für die Ermittlung von Privatpreisen in allen Fachgebieten der Heilmitteltherapie (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) dar.
Sie basiert auf den Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Therapiepraxen, aus Fachgutachten und Recherchen im Internet zum Beispiel über frei zugängliche Preislisten der Praxen.
Dabei hat sich gezeigt, dass die Preisstruktur von Therapiepraxen in der Regel an die bekannte und lang erprobte GoÄ (die Gebührenordnung für Ärzte) angelehnt ist. Die GebüTh folgt daher auch diesem Konzept.
(Quelle: www.privatpreise.de)
Preisgestaltung für Selbstzahler
Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben (s. „verschiedene Urteile zugunsten von Privatpatienten“).
Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für logopädische Leistungen oder andere Heilmittel (wie beispielsweise die GoÄ für Ärzte) existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.
Wie bereits oben beschrieben, orientieren wir uns in unserer Preisgestaltung an der GebüTh.
Hier einige Tipps bei Abrechnungsproblemen mit Ihrer PKV
Detaillierte Informationen und Tipps zum Umgang mit Rechnungskürzungen durch Ihre PKV, sowie ein Muster für ein Widerspruchsschreiben finden Sie unter www.privatpreise.de.
Honorarvereinbarung
Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein. Diese erhalten Sie von uns als Kopie.
Individuelle Versicherungsvereinbarungen/ -tarife
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.
Welche Art von Vertrag und welchen Tarif Sie bei Ihrer PKV abgeschlossen haben, können wir als Heilmittelerbringer weder wissen, noch berücksichtigen.
Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel/logopädische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif. Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Podologen können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer). Die Honorarsätze orientieren sich jedoch im allgemeinen an den Leistungspreisen des VdeK. Zurzeit liegt der Höchstsatz beim 2,3 fachen VdeK-Satz.
Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), vor allem dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Sind wir zu teuer?
NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind.
Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von erfahrenen, qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen.
Unsere langjährigen Erfahrungen und Erfolge zeigen, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind.
Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- und Therapeutenwahl!
Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?
Viele private Krankenkassen zeigen sich bei der Abrechnung von therapeutischen Leistungen nicht sehr kooperativ. Kleinigkeiten werden als Argument genutzt, von Ihnen verauslagte Rechnungen nur teilweise oder gar nicht zu zahlen. Dies ist in den meisten Fällen ein Vertragsbruch der Krankenversicherung.
Aber man kann sich gegen ungerechtfertigte Rechnungskürzungen durch die PKV erfolgreich wehren:
Zeigen Sie Ihrer privaten Krankenversicherung die „Rote Karte“!
Wir möchten Sie unterstützen und Ihnen lange Diskussionen mit Ihrer PKV ersparen. Sollte Ihre PKV Ihnen die Kosten für die logopädische Behandlung nur teilweise oder gar nicht erstatten, erhalten Sie auf Anfrage von uns eine „rote Karte“. Auf dieser Karte befindet sich ein individueller Pin, mit dem Sie einen kostenlosen Prüfservice in Anspruch nehmen können. Nähere Informationen zum Ablauf finden Sie hier:
https://www.privatpreise.de/patienten/versicherung-zahlt-nicht/ablauf/
Sie haben sich freiwillig privat versichert, um die bestmögliche Versorgung zu erhalten – nicht die billigste!
Gibt es “unterschiedliche” Klassen von Privatpatienten?
Im ambulanten Bereich gibt es keine Unterscheidung zwischen Privatpatienten der sog. 1. und 2. Klasse, wie es im stationären Bereich üblich ist. Unser Privattarif gilt daher sowohl für Beihilfeversicherte, Postbeamte und freiwillig privatversicherte Patienten gleichermaßen.
Sollte Ihnen Ihre private Krankenversicherung Probleme in der Kostenerstattung bereiten, hoffen wir, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind.
Da auch wir gezwungen sind, wirtschaftlich zu arbeiten und weiterhin den Anspruch haben, Kollegen und Angestellten ein faires Gehalt zu zahlen, sowie der Ansatz gilt: gleiche Behandlung – gleicher Preis, können wir keine Behandlungen auf Basis der Beihilfesätze durchführen.
Verschiedene Urteile zugunsten von Privatpatienten
Immer wieder versuchen private Krankenversicherungen, wie oben beschrieben, die Erstattung der von Therapeuten in Rechnung gestellten Honorare zu kürzen. Nicht selten wendet sich der Privatpatient dann an den Therapeuten – zum Beispiel mit der Frage, was “ortsübliche Preise“ sein sollen oder dem Vorwurf, dass die Therapie “zu teuer” war. Hier finden Sie Urteile und Quellen verschiedener rechtlicher Instanzen rund um das Thema Privatpreise, deren Abrechnung und der Kostenrückerstattung durch die Versicherung.
Sie belegen:
Eine Kürzung ist oftmals rechtswidrig!
Bundesgerichtshof
- Kein Kürzungsrecht bei Übermaßvergütung (IV ZR 278/01)
Quelle: Bundesgerichtshof, 12.03.2003 (Az: IV ZR 278/01) - BGH vom 12.12.2007, IV ZR 130/06
Quelle: Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (Az.: IV ZR 130/06) - BGH vom 12.12.2007, IV ZR 144/06
Quelle: Bundesgerichtshof, 12.12.2007 (Az.: IV ZR 1144/06)
Oberlandgericht
- Oberlandesgericht Köln vom 26.04.2006
Quelle: Oberlandesgericht Köln, 26.04.2006 (Az.: 5 U 147/05) - Oberlandesgericht Düsseldorf vom 18.05.2006
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.05.2006 (Az.: I-6 U 116/05)
Landgericht
- Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2009
Quelle: Landgericht Köln, 14.10.2009 (Az.: 23 O 424/08) - Landgericht Köln, Urteil vom 20.07.2005
Quelle: Landgericht Köln, 20.07.2005 (Az.: 26 O 225/04) - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2005
Quelle: Landgericht Düsseldorf, 04.05.2005 (Az.: 12 O 192/04) - Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., 17.11.2016 (Az.: 2-23 O 71/16)
Amtsgericht
- Amtsgericht Frankfurt a. M., Entscheidung vom 30.03.2009 Private Krankenversicherung: Pflicht zur Kostenerstattung für eine physiotherapeutische Behandlung und zur Darlegung der “in Deutschland üblichen Preise”
Quelle: Juris GmbH / Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 30.03.2009 (Az. 29 C 2041/07) - Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 10.05.2012
Quelle: Amtsgericht Köpenick, 10.05.2012 (Az.: 13 C 107/11) - Erstattung auch wenn Preis über dem Niveau der GKV liegt (AG Frankfurt, Az: 32 C 24248/98-84)
Die private Krankenversicherung muss die Kosten für Heilmittel auch dann erstatten, wenn die Preise deutlich über den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen.
Quelle: AG Frankfurt, 15.11.2001 (Az:32 C 24248/98-84) - 2,3-facher Satz bei Physiotherapie ortsüblich (AG Hamburg, Az: 20 A C 28/07)
Eine Bestätigung für die Daten aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil geliefert. Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als “übliche” Vergütung in Hamburg an.
Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, (Az: 20 A C 28/07)
Diese Urteile und andere wurden freundlicherweise auf der Seite https://www.privatpreise.de/patienten/versicherung-zahlt-nicht/quellen-urteile/ gesammelt und zur Verfügung gestellt.